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Verbrennung pflanzlicher Abfälle und Brauchtumsfeuer

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Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen bislang die Verbrennung pflanzlicher Abfälle in den Monaten April und Oktober ermöglichte, ist am 22. März 2019 außer Kraft getreten (Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Abfall-Bodenschutzrechtes). Für pflanzliche Abfälle und andere Bioabfälle gelten damit ab sofort und ohne Einschränkungen die Regelungen des europäischen und des deutschen Abfallrechtes, einschließlich der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Pflanzliche Abfälle sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen.

Bioabfälle sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle, aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den vorgenannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

Die offene Verbrennung von Bioabfällen zum Zwecke der Beseitigung ist künftig ausgeschlossen bzw. sie bedarf einer Zulassung der zuständigen Abfallbehörde (§ 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Grundsätzlich sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Unberührt bleibt aber die Möglichkeit der Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen, diese auf den im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zu verwerten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollten geeignete und auch für besondere Aufkommenszeiten (z. B. Frühjahr, Herbst, Zeit nach dem Weihnachtsfest) ausreichende Entsorgungsmöglichkeiten anbieten.

Brauchtumsfeuer

Gegenüber diesem abfallrechtlich begründeten Verbrennungsverbot wird bei Feuern, die im Zusammenhang mit der Pflege von Brauchtum oder Traditionen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum konkreten Ereignistag (z. B. zu Sankt Martin, Ostern, Walpurgisnacht) abgebrannt werden, grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie nicht zum Zweck der Verbrennung von Abfällen erfolgen, wenn dabei verwendete Brennstoffe bewusst oder speziell für das Ereignis hergestellt werden. Beispielsweise dadurch, dass naturbelassenes Holz oder holziger Baumschnitt von künstlichen Anhaftungen befreit und für eine raucharme Verbrennung getrocknet werden. Abfallrecht findet hier insofern keine Anwendung.

Allerdings stellt unter Aspekten der Ordnung und öffentlichen Sicherheit auch das Abbrennen von Brauchtums- und Traditionsfeuern im öffentlichen Bereich eine abstrakte Gefahr dar. Insofern haben auf der Grundlage des Sächsischen Polizeigesetzes unter anderem die Gemeinden als Ortspolizeibehörden die Möglichkeit, die Zulässigkeit des Abbrennens offener Feuer in örtlichen Polizeiverordnungen mit einer Erlaubnispflicht zu regeln.

In § 9 der Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. ist geregelt

§ 9 Abbrennen offener Feuer
(1) Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Keiner Erlaubnis bedürfen kleine Lagerfeuer, Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.
(2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z. B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.
(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG), des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der dazu erlassenen Verordnungen werden davon nicht berührt.

„Ein Lagerfeuer ist ein Nutzfeuer, das beim Lagern im Freien angezündet wird. Es dient im Wesentlichen dem Erwärmen des Körpers, dem Trocknen von Kleidung, dem Kochen von Speisen, dem Abkochen von Wasser, dem Vertreiben von Insekten und Raubtieren, dem Signalisieren von Notsituationen sowie dem geselligen Zusammensein.“ (Definition aus Wikipedia). Die Größe des Lagerfeuers bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Als Richtgröße kann hier ein Durchmesser von einem Meter herangezogen werden.

Das Ordnungsamt wird wie in den vorangegangenen Jahren auf Anmeldung die einzelnen Hexenfeuer registrieren und stichprobenartig kontrollieren. Dabei konzentrieren sich die Kontrollen auf große Feuer. Bei privaten Gartenfeuer zum 30. April 2019 gehen wir von erlaubnisfreien Lagerfeuern entsprechend der Polizeiverordnung aus. Stand jetzt sind im Ordnungsamt 60 kleine private Gartenfeuer/Hexenfeuer angezeigt worden.