Bekanntmachungen der Stadt Oelsnitz/Vogtl.
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2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Oelsnitz-Eichigt-Triebel-Bösenbrunn
Ortsübliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. zugleich als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Oelsnitz/Vogtl., Bösenbrunn, Eichigt, und TriebelVogtl. gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) Wirksamwerden der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Oelsnitz - Eichigt - Triebei - Bösenbrunn
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2022, Aktenzeichen 621.4200-231-2022/5, hat das Landratsamt Vogtlandkreis als zuständige Genehmigungsbehörde die vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. am 13. Juli 2022 und vom Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Oelsnitz/Vogtl., Bösenbrunn, Eichigt und Triebel/Vogtl. am 27. Juli 2022 festgestellte 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Oelsnitz-Eichigt-Triebel-Bösenbrunn gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Oelsnitz-Eichigt-Triebel-Bösenbrunn wirksam.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Oelsnitz-Eichigt Triebel-Bösenbrunn mit Erläuterungsbericht, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung (Erklärung nach § 6a BauGB) kann in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt, Zimmer 2.05 während der Dienststunden eingesehen werden:
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Über den Inhalt der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf Verlagen Auskunft in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt, Zimmer 2.05, Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl. erteilt. (§ 6 Abs. 5 Satz 4 BauBG).
Darüber hinaus ist die 2. Änderung des Flächennutzungsplans während der üblichen Dienststunden in den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft einzusehen:
Gemeindeverwaltung Bösenbrunn, Alte Schulstraße 2, 08606 Bösenbrunn, OT Bobenneukirchen:
Montag geschlossen
Dienstag 09:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Gemeindeverwaltung Eichigt, Dorfstraße 47, 08626 Eichigt
Montag geschlossen
Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 13:00 bis 17:00 Uhr
Freitag geschlossen
Gemeindeverwaltung TriebelNogtl., Hauptstraße 52, 08606 TriebelNogtl.
Montag geschlossen
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag geschlossen
Die wirksam gewordene 2. Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes einschließlich dieser Bekanntmachung sowie Erläuterungsbericht mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung (Erklärung nach § 6a) wird gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ergänzend auch in das Internet unter www.oelsnitz.de unter Rubrik Bekanntmachungen eingestellt und über das zentrale Landesportal des Freistaates Sachsen unter bürgerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gern. § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 OelsnitzVogtl. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise auf § 4 Abs. 4 und 5 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
(5) Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.
Oelsnitz/Vogtl., den 08.11.2022
Horn
Oberbürgermeister
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Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Vorhaben und Erschließungsplans „Elsterblick in Oelsnitz/Vogtl."
Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Vorhaben und Erschließungsplans „Elsterblick in Oelsnitz/Vogtl."
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. hat am 2. November 2022 den vorhaben bezogenen Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Elster blick in Oelsnitz/Vogtl." als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird gemäß§ 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Elsterblick in Oelsnitz/Vogtl." in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan
„Elsterblick in Oelsnitz/Vogtl." mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB kann in der Stadtverwaltung OelsnitzNogtl., Markt 1, 08606 OelsnitzNogtl., Stadtbauamt Zimmer 2.05 während der üblichen Dienststunden einge sehen werden:
Montag 9:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uh
Freitag 9:00 - 12:00 Uhr
Über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Elsterblick in Oelsnitz/Vogtl." wird auf Verlangen in der Stadtverwaltung OelsnitzNogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt Zimmer 2.05 Auskunft erteilt. (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Elsterblick in OelsnitzVogtl." einschließlich dieser Bekanntmachung sowie Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter www.oelsnitz.de unter Rubrik Bekanntmachungen eingestellt und über das zentrale Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.bürgerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
- nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den§§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht inner halb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweise auf§ 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)
(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekom men sind, gelten ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntma chung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oelsnitz/Vogtl., den 30.11.2022
Horn
Oberbürgermeister
VEP Plan Elsterblick in Oelsnitz
Deckblatt endgültige Planfassung
Anhang Nr. 1 unterz. Vertrag Ersatzpflanzung in Demeusel
Anhang Nr. 2 unterz. Aufforstungsvertrag
VEB Elsterblick zusammenfassende Erklärung
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Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK)
Die Stadt Oelsnitz/Vogtl. verfügt seit dem Jahr 2008 über ein integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK), welches im Jahr 2014 fortgeschrieben wurde.Das INSEK bildet die wesentliche Grundlage für künftige kommunalpolitische Entscheidungen und Handlungsansätze der Stadt und dient der fachübergreifenden Bündelung, Integration und Abstimmung der Planungen untereinander. Es beschreibt Ziele, Handlungsfelder und Projekte für die nachhaltige Weiterentwicklung der Stadt für mehrere Jahre. Ein INSEK ist ein informelles Papier, das kooperativ mit allen städtischen Institutionen, Fachplanungen und der Bürgerschaft erarbeitet wird. Darüber hinaus dient das INSEK als Grundlage für die Beantragung von Fördermitteln aus Förderprogrammen der EU, des Bundes und der Länder, wie z.B. der Städtebauförderung.
Beschluss
Insek Oelsnitz
Plan 1 Plan 14
Plan 2 Plan 15
Plan 3 Plan 16
Plan 4 Plan 17
Plan 5 Plan 18
Plan 6 Plan 19
Plan 7 Plan 20
Plan 8 Plan 21
Plan 9 Plan 22
Plan 10 Plan 23
Plan 11 Plan 24
Plan 12 Plan 25
Plan 13 Plan 26