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Eingeschränkter Regelbetrieb an Grundschulen

  • Bürger

Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Schließung von Schulen der Primarstufe besteht für einen kleinen Kreis von Eltern ein Anspruch auf Notbetreuung (vgl. § 2 Absatz 4 SchulKitaCoVO) bzw. bei Einschränkungen des Betreuungsumfangs einen Anspruch auf vollumfängliche Betreuung (vgl. § 2a Absatz 2 SchulKita-CoVO). Lediglich für einen ganz eng begrenzten Kreis von Eltern, die in definierten Bereichen der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheitsversorgung und Pflege sowie im Bereich Bildung und Erziehung tätig sind, wird es einen Anspruch auf Betreuung ohne Einschränkung der Betreuungszeiten geben.


Die Schulen und Einrichtungen sind befugt, von den Personensorgeberechtigten einen Nachweis zur Zugehörigkeit zu einer der Berufsgruppen zu fordern. Dazu können Sie das beigefügte Formular nutzen. Der Anspruch wird wirksam, wenn einer der Personensorgeberechtigten zu einer der genannten Berufsgruppen zählt. Sie finden in dieser Schul-Kita-Coronaverordnung vom 20. November 2021 als Anlage die Liste der anspruchsberechtigten Berufe der Personensorgeberechtigten.

Bitte beachten Sie, dass es sich nur um eine Notbetreuung für den Schulbetrieb der Primarstufe handelt, Oberschulen und Kindertagesstätten sind ausgeschlossen. 

Formblatt Notbetreuung
Schul-Kita_Coronaverordnung vom 10. Dezember 2021
Anlage_Berufsgruppen