Oberbürgermeisterwahl am 22. März 2025
Wahlbekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Oberbürgermeisterwahl der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. am 22. März 2026 und einem etwaigen zweiten Wahlgang am 19. April 2026
1. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. wird an den Werktagen in der Zeit vom
2. März 2026 bis 6. März 2026
während der folgenden Öffnungszeiten
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Zimmer 1.08, Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu einer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 2. März 2026 bis zum 6. März 2026, spätestens am 6. März 2026 bis 12:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Zimmer 1.08, Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift, eine Berichtigung beantragen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 1. März 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Diese gilt auch für einen etwaigen zweiten Wahlgang. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die im Berichtigungsverfahren in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach ihrer Eintragung benachrichtigt, es sei denn, sie haben bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt.
3. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl zum Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlgebietes (Große Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl.) oder durch Briefwahl teilnehmen.
4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
4.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
4.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn
a.) er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,
b.) sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einsichtnahme-Frist entstanden ist (§ 11 Nr. 2 SächsKomWO) oder
c.) sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist (§ 11 Nr. 3 SächsKomWO).
4.3 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
- bis zum 20. März 2026, 16:00 Uhr mündlich, schriftlich, durch Telefax, per E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung
und für den etwaigen zweiten Wahlgang
- bis zum 17. April 2026, 16:00 Uhr mündlich, schriftlich, durch Telefax, per E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung
bei der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl. beantragt werden. Im Falle der Beantragung per E-Mail ist diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten: wahl(at)oelsnitz.de. In dem Antrag sind Familienname, Vorname, die genaue Anschrift der/des Wahlberechtigten, sowie das Geburtsdatum oder die Wählerverzeichnisnummer anzugeben, um eine zweifelsfreie Identifikation des Antragstellers zu ermöglichen. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Eine Beantragung online unter www.oelsnitz.de ist in der Zeit vom 20. Februar 2026 bis zum 20. März 2026 16:00 Uhr und für den etwaigen zweiten Wahlgang in der Zeit vom 30. März 2026 bis zum 17. April 2026 16:00 Uhr möglich.
Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hat, bekommt für den etwaigen zweiten Wahlgang von Amts wegen wieder einen Wahlschein ausgestellt.
In den Fällen gemäß 4.2 und wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die das Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 15:00 Uhr gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl bzw. Tag vor den etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert ist, kann sich bei der Antragstellung jeweils der Hilfe einer anderen Person bedienen.
5. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte zugleich folgende Briefwahlunterlagen:
- einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Oberbürgermeisterwahl, bei einem etwaigen zweiten Wahlgang einen amtlichen hellblauen Stimmzettel
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist sowie
- Hinweise für Briefwähler
Diese Wahlunterlagen werden ihm auf Verlangen auch noch nachträglich, bis spätestens am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs 15:00 Uhr, ausgehändigt, wenn er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist.
An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
6. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs bis 18:00 Uhr eingeht. Der amtliche Wahlbriefumschlag wird ausschließlich durch die Deutsche Post AG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Briefsendung ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Informationen zum Datenschutz
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:
7.1
a.) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4, 38, 40 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
b.) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 38 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
c.) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit §§ 5 Absatz 1, 38 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
d.) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
7.2 Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.
7.3 Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: (Postanschrift: DEKRA Automobil GmbH, NL Leipzig, Torgauer Str. 235, 04347 Leipzig)
7.4 Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten das Landratsamt (Postanschrift: Landratsamt Vogtlandkreis, Postplatz 5, 08523 Plauen) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
7.5 Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind gemäß, § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
7.6 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, §§ 4 Absatz 2, 38 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über die Berichtigung des Wählerverzeichnisses §§ 4 Absatz 3 und 4, 38, des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 7.5).
7.7 Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.
Oelsnitz/Vogtl., 26.01.2026
Mario Horn
Oberbürgermeister
